BFH-Pressemeldung Nr. 18/2024 vom 04.04.2024 und zum Urteil 131223 VI R 30/21 vom 13.12.2023

Der BFH hat mit obigem Urteil entschieden, dass die Zweitwohnungssteuer für eine im Rahmen der doppelten Haushaltsführung genutzen Wohnung unter die Höchstbetragsgrenze von 1.000 € pro Monat fällt. Sollte der Höchstbetrag also bereits ausgeschöpft sein (z.B. durch die Miete), dann darf die Zweitwohnungssteuer nicht zusätzlich  als Werbungskosten geltend gemacht werden. Der BFH hat die Zweitwohnungssteuer als Teil der Unterkunftskosten beurteilt-

Eine völlig unverständliche Entscheidung, wenn man bedenkt, dass in Metropolen wie München Monatsmieten von 1.000 € schon für Kleinwohnungen bezahlt werden müssen.

Wieder ein Urteil zum Nachteil der in den Metropolen gebeutelten Zweitwohnsitz-Steuerzahler (s. dazu unsere Beiträge zur Zweitwohnungssteuer)

Anders urteilte das FG München mit Urteil vom 26.11.2021- Az 8  K 2143/21 - Bayern Recht:

Das Finanzamt habe zu Unrecht die Aufwendungen für die Zweitwohnungssteuer den Unterkunftskosten zugeordnet, die nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG in der geltenden Fassung mit höchstens 1.000€ im Monat anerkannt werden könnten.