Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle

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Nr. 113/2025 vom 13.06.2025

Berichtigung der Pressemitteilung Nr. 102/25 vom 3. Juni 2025  (Bundesgerichtshof entscheidet über
Musterfeststellungsklage zur Rückzahlung von Kontoführungsentgelten)


In der Pressemitteilung Nr. 102/25 vom 3. Juni 2025 heißt es versehentlich, dass Verbraucher gemäß Nr. 7 Abs. 3 Satz 1 AGB-Sparkassen Einwendungen gegen den jeweiligen "zum Monatsende erstellten" Saldoabschluss vorbringen können. Das ist im Hinblick auf den Turnus der Erstellung der Saldoabschlüsse nicht richtig. Nach den Feststellungen des Kammergerichts werden die Saldoabschlüsse nicht monatlich, sondern quartalsweise erstellt.

Karlsruhe, den 13. Juni 2025

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501 

 

 

Bundesgerichtshof entscheidet über Musterfeststellungsklage  zur Rückzahlung von
Kontoführungsentgelten