Urteil des BGH vom 03.12.2024 (XI ZR 75/23) Fehlerhafte Angaben über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung beim Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag können zu einem Ausschluss des Anspruchs des Darlehensgebers auf die Leistung einer solchen Entschädigung führen.
Sparkassen-Kunden können Strafzinsen beim Hauskredit zurückfordern. Eine Vorfälligkeitsentschädigung kommt nicht zum Zug.
Das Urteil ist richtungsweisend. Sparkassen-Kunden könnten gezahlte Vorfälligkeitsentschädigungen zurückfordern. Es betrifft bestimmte unwirksame Klausen in den Kreditverträgen der Kunden. Die Klauseln betreffen insbesondere die Regelung der Restlaufzeit in den Kreditverträgen.
Die häufige Formulierung zur Restlaufzeit ist häufig nicht eindeutig und damit irreführend und somit unwirksam. Sind die Formulierungen demnach nicht eindeutig, können die Sparkassen keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen.
Das BGH-Urteil betrifft folgende Sparkassen-Kunden:
- alle Kunden die im Zeitraum von 2016 - 2024 ihr Darlehen vorzeitig getilgt haben
- alle Kunden, die eine Vorfälligkeitsentschädigung an ihre Sparkasse gezahlt haben
- Kreditnehmer bei denen z.B. hinsichtlich der Restlaufzeit nicht eindeutige Klausen im Vertrag stehen
Was kann der Sparkassen-Kunde machen:
- Vertrag prüfen hinsichtlich der Formulierung zur Restlaufzeit betreffend die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung
- Schriftliche Forderung an die Sparkasse auf Rückzahlung
- prüfen, ob Rechtsschutzversicgherung vorhanden und
wenn nötig, Rechtsanwalt einschalten
Wichtig:
Ansprüche verjähren meist in 3 Jahren. Es droht Verjährung