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VG_Gießen_Beschluss_vom_16._Juni_2014_-_Az._8_L_861_14.GI

 

Die Erhöhung der Grundstezer B von 340% auf 560% des Steuermeßbetrages verstößt gegen das Willkürverbot, wenn die Gemeine ihre Ertragsmöglichkeiten nicht ausschöpft (vorliegend die Gemeinde unterläßt es, eine Straßenausbausatzung zu erlassen und und zu vollziehen).