Die Reihenfolge der Einnahmeerzielung ist in Art 62 Abs. 2 Ziff 2 2. Halbsatz eindeutig geregelt. Zu den "Sonstigen Einnahmen" zählen die Gewinne aus städtischen Beteiligungen, also auch die der Stadt zustehenden Gewinnanteile der Spakasse Mainfranken. Diese Tatsache wird von der Sparkasse, dem Verwaltungsrat ( Ein Kopf-AbNick-Club) und der Stadtverwaltung unterlaufen und das seit Jahren. Einige Stadträte haben den Versuch unternommen dieses rechtswidrige Verhalten zu ändern - ohne Erfolg.

Aus diesem Grund haben wir die Popularklage eingereicht und lassen gerade prüfen, ob sich Verwaltungsratsmitglieder, die gleichzeitig Stadräte sind, strafbar machen bzw. für die entstandenen Nachteile der städtischen Finanzen herangezogen werden können.

Ein Teilerfolg zeigt ein Schreiben des bayerischen Verwaltungsgerichtshof. Wenn man kürzlich in der Presse liest, dass Vorstände von Sparkassen bis zu 3,5 Mio € erhalten, fragt man sich ob die grundlegende Aufgabe der Sparkassen, sich nach dem Gemeinwohl auszurichten, nur noch eine Farce ist.  wen

EMIS_BR_BIBN_Stadt-WÜ-62 GO.pdf