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Leitsätze:
1 Für die Qualifikation einer Ortsstraße als öffentliche Einrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 S. 1 BayKAG kommt es auf eine natürliche Betrachtungsweise an, also auf den Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter unabhängig vom Straßennamen im Hinblick auf Straßenführung, -länge und -ausstattung vermitteln (ebenso BayVGH BeckRS 2010, 48645). (redaktioneller Leitsatz)
2 Wenn Straßen mit unterschiedlicher Verkehrsfunktion zusammentreffen, dürfen sie nicht als einheitliche Einrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 S. 1 BayKAG abgerechnet werden. Unterschiedliche Straßenkategorien sind einer gesonderten Abrechnung zuzuführen. (redaktioneller Leitsatz)

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Y-300-Z-BECKRS-B-2016-N-117840.pdf