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VG Lüneburg Urteil vom 3.3.2011, Az 2 A 337/09

Der Tenor des Urteils stellt nur klar, daß es rechtlich möglich ist die Grundsteuer zur Finanzierung der Straßenausbaukosten zu erhöhen - allerdings nur dann, wenn alle anderen Einnahmequellen ausgeschöpft sind (in Bayern lt. Gemeindeverordnung $$ 61-62 u.a.GO)