Das BVerfG hat mit Urteil vom 10.04.2018 das derzeitige System der Grundsteuererhebung für verfassungswidrig erklärt. Die Reform der Grundsteuer muss bis zum 31.12.2024 umgesetzt sein. Der Freistaat Bayern hat sich aufgrund der Änderung im GG für die nun mögliche Öffnungsklausel entschieden.  Bereits jetzt  können wir über die angedachten Berechnungsgrundlagen informieren.

Die Coronapandemie hat unseren Gesprächstermin mit Finanzminister Füracker verhindert. Wir hoffen, dass wir einen neuen Gesprächstermin mit Herrn Minister Füracker vereinbaren können, bei dem auch die GrSt-Reform ein Thema wird.

Die Grundsteuermesszahl wird von momentan 2,6,  3,1,  3,5 Promille bei der Grundsteuer B einheitlich auf 0,34 Promille reduziert. Allerdings werden die Einheitswerte erheblich höher ausfallen. Das BVerfG hat allerdings auch vorgegeben, dass die Grundsteuerbeiträge nicht höher ausfallen dürfen.

Siehe dazu Treffen mit Finanzminister Albert Füracker am 02.10.2020 unter Rubrik: Presseerklärungen

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 GrSt-Modell-Bayern-Berechnungsgrundlagen.pdf