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https://www.jurion.de/urteile/ovg-nordrhein-westfalen/2017-11-24/15-a-1812_16/

Amtlicher Leitsatz:

Die Erhebung eines Erschließungsbeitrags verstößt gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn sie dem verfassungsrechtlichen Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit widerspricht. Dies ist der Fall, wenn seit dem Eintritt der tatsächlichen Vorteilslage ein so langer Zeitraum verstrichen ist, dass eine Beitragsbelastung objektiv unzumutbar ist.

Unter Rückgriff auf die in § 53 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW zum Ausdruck kommende Wertung, die Durchsetzbarkeit des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers in Anlehnung an die längste im Zivilrecht vorgesehene Verjährungsfrist zu beschränken, ist nach Ablauf eines Zeitraums von 30 Jahren seit Eintritt der tatsächlichen Vorteilslage von einer Treuwidrigkeit auszugehen.

Die tatsächliche Vorteilslage ist eingetreten, sobald eine Erschließungsanlage den an sie zu stellenden technischen Anforderungen entspricht; dies ist jedenfalls der Fall, wenn alle tatsächlichen Merkmale der endgültigen Herstellung erfüllt sind.